Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Einführung des digitalen Kontrollgerätes (DTCO)
Informationen für den Unternehmer (Unternehmerkarte)
Die Fahraktivitäten werden automatisch auf der Fahrerkarte aufgezeichnet. Die Informationen bezüglich des Fahrzeugs werden vom digitalen Kontrollgerät auf die Fahrerkarte übertragen. Umgekehrt übernimmt das digitale Kontrollgerät bestimmte Informationen von der Fahrerkarte, nachdem diese in das Gerät eingesteckt wurde.
Der Fahrer hat zusätzlich das Symbol des betreffenden Landes am Beginn und am Ende des Tages und alle anderen Fahreraktivitäten (alle sonstigen Arbeitszeiten bei denen kein Fahrzeug gelenkt wird, Ruhezeiten und Unterbrechungen) einzugeben.
Der Unternehmer hat für ein einwandfreies Funktionieren und ordnungsgemäßes Benutzen des DTCO und der Fahrerkarte zu sorgen. Er trägt auch dafür Sorge, dass Ausdrucke ordnungsgemäß erfolgen können, indem er dem Fahrer u. a. ausreichend Papier und Drucker aushändigt.
Bei Verlust, Diebstahl, Fehlfunktion bzw. Beschädigung der Fahrerkarte darf die Fahrt längstens 15 Kalendertage fortgesetzt werden. Wenn der Fahrer ohne funktionierende Fahrerkarte unterwegs ist, muss er zu Beginn und Ende der Fahrt einen Ausdruck auf dem Kontrollgerät fertigen und dort alle erforderlichen Angaben ergänzen.
Herunterladen und Aufbewahren von Kopien der Daten
Der Unternehmer hat zu veranlassen, dass spätestens alle drei Monate die im Massenspeicher des Kontrollgerätes gespeicherten Daten kopiert werden. Die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten sind spätestens nach 28 Tagen zu kopieren. Der Fahrer ist verpflichtet, dem Unternehmer dafür die Fahrerkarte zur Verfügung zu stellen. Dem Fahrer ist auf dessen Verlangen eine Kopie der Fahrerkartendaten auszuhändigen.
Die Daten können mit geeigneter Soft- und Hardware heruntergeladen werden und sind zwei Jahre zu speichern und nach dem Stand der Technik zu sichern und zu verwahren. Von allen kopierten Daten sind umgehend Sicherheitskopien herzustellen, die auf einem gesonderten Datenträger abzuspeichern sind. Daneben hat der Unternehmer auch Ausdrucke mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Die Daten sind jederzeit der Kontrollbehörde auf deren Verlangen vorzulegen bzw. ihr auf einem durch die zuständige Behörde zu bestimmten Datenträgern bzw. durch Datenfernübertragung zur Verfügung zu stellen.
Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass eine lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten gewährleistet ist und die Daten gegen Verlust gesichert sind.
Unter „Herunterladen“ der Daten ist das Kopieren eines Teils oder aller im Massenspeicher eines Fahrzeugs oder einen Speicher einer Kontrollgerätkarte enthaltenen Daten zu verstehen. Die digitale Signatur ist die an einen Datenblock angehängte Datenmenge, die es dem Empfänger des Datenblocks ermöglicht, sich der Authentizität und Integrität des Datenblocks zu vergewissern. Jede Veränderung der Daten zerstört die digitale Signatur und signalisiert den Kontrollbehörden den Eingriff.
Der Unternehmer kann sich von den herunter geladenen Daten Kopien mit dem Ziel der Weiterverwendung für andere betriebliche Zwecke herstellen. Für die Unternehmen besteht mit der elektronischen Verfügbarkeit der Daten die Möglichkeit, diese zur Verbesserung der Transparenz im Flottenmanagement und zu einem effizienten Kosten-Controlling zu nutzen.
Der Unternehmer bleibt verpflichtet, alle Maßnahmen zu veranlassen, damit der Fahrer die Sozialvorschriften im Straßenverkehr einhalten kann und hat sich anhand der aufgezeichneten Daten regelmäßig von der Einhaltung der Vorschriften zu überzeugen.
Gemäß den Vorschriften der Europäischen Union gelten im Zusammenhang mit der Einführung des digitalen EG-Kontrollgerätes (DTCO) im wesentlichen die folgenden neuen Bestimmungen:
Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen, die erstmals in den Verkehr gebracht werden, können ab dem 05.August 2005 mit einem DTCO ausgestattet sein. Das DTCO kommt anstelle des analogen Kontrollgerätes zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten zum Einsatz, erschwert Manipulationen, die zu Lasten der allgemeinen Verkehrssicherheit gehen und erleichtert Kontrollen.
Verwendung der Unternehmenskarte
Unternehmen, die mindestens ein Fahrzeug mit einem DTCO im Straßenverkehr einsetzen, haben mindestens eine Unternehmerkarte beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zu beantragen. Für die Beantragung, sind folgende Angaben erforderlich bzw. Nachweise vorzulegen:
• Bei Erstbeantragung die Gewerbeanmeldung
• Angaben zu Namen, Anschrift und Sitz des Unternehmens
• Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt und Anschrift des Unternehmers bzw. bei uristischen Personen, der zur Vertretung berufenen Person sowie einer für den Fahrzeugeinsatz verantwortlichen Person ( jeweils mit Kopie des Personalausweises)
Antragsformulare stehen im Internet zum Herunterladen zur Verfügung:
www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de
Benötigt ein Großunternehmen mehr als 62 Unternehmenskarten, dann sind besondere Bedingungen zu beachten.
Die Unternehmerkarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem DTCO gespeichert sind.In den Fällen der Anmietung bzw. des Kaufs und der Vermietung/Veräußerung des Fahrzeugs hat sich der Unternehmer mit Hilfe der Unternehmenskarte zu Beginn und Ende des Fahrzeugseinsatzes in das Kontrollgerät ein- bzw. auszuloggen. Dadurch werden die unternehmensrelevanten Daten, wie Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, vor dem Zugriff durch Unbefugte geschützt.
Ein sorgfältiger Umgang zur Vermeidung von Beschädigung oder Verlust sowie Missbrauch der Unternehmenskarte jeglicher Art liegt in der Verantwortung des Unternehmers. Der Verlust, der Diebstahl, eine Fehlfunktion, die Beschädigung oder der Missbrauch der Unternehmenskarte ist der zuständigen Abgabestelle zu melden.
Die Gültigkeit der Unternehmerkarte beträgt 5 Jahre. Frühestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit kann eine neue Unternehmenskarte beantragt werden.
Verwendung des digitalen Kontrollgerätes
Wenn ein Fahrzeug mit einem DTCO ausgerüstet ist, hat der Fahrer das Kontrollgerät zu betreiben und bei dessen Bedienung unter Verwendung der Fahrerkarte den Benutzerführungen zu folgen.
Prüfung des Kontrollgerätes
Der Halter, dessen Fahrzeug mit einem DTCO ausgerüstet ist, hat das Kontrollgerät wie folgt von einer anerkannten Werkstatt prüfen zu lassen:
• Einmal innerhalb von zwei Jahren
• Nach jeder Reparatur bzw. Austausch der Kontrollgerätanlage
• Nach jeder Änderung der Wegedrehzahl oder Wegimpulszahl
• Nach jeder Änderung des Reifenumfangs
• Wenn die UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit) von der korrekten Zeit mehr als 20 Minuten abweicht
• Wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs geändert hat.
Die Werkstatt setzt das Transportunternehmen mittels Bescheinigung davon in Kenntnis, wenn im Falle der Reparatur oder des Austausches de DTCO die im Speicher befindlichen Daten heruntergeladen wurden und stellt auf Verlangen des Transportunternehmens die kopierten Daten auf einen Datenträger zur Verfügung.
Über folgende Internetadressen sind weitergehende Informationen erhältlich:
www.kba.de
www.bag.bund.de
Zuständige Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen:
www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de