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Neue Führerscheinklassen

digitales Kontrollgerät  Klassenumstellung  Umtausch + Gültigkei
Klasse A1:
Leichtkrafträder (125 cbm, - 11 kW)

Klasse A:
Krafträder bis 25 kW, weniger als 0,16 kW/kg
Krafträder (unbeschränkt)

Klasse B:
KFZ bis 3,5 t und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger bis 750  kg oder Anhänger, dessen Gesamtmasse (Gewicht) die Leermasse des Zugfahrzeuges  nicht  übersteigt und die Gesamtzugmasse höchstens 3,5 t beträgt

Klasse C1:
KFZ von 3,5 bis 7,5 t mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz und Anhänger  bis 750 kg

Klasse C:
KFZ über 2,5 t mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz und Anhänge
bis 750  kg

Klasse D1:
Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz und Anhänger
bis 750 kg

Klasse D:
Kraftomnibusse und Anhänger bis 750 kg

Klasse BE:
KFZ der Klasse B mit Anhänger (sofern nicht in Klasse B fallend)

Klasse C1 E:
KFZ der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg (die Gesamtzugmasse darf 12 t und die zulässige  Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen)

Klasse CE:
KFZ der Klasse C mit Anhänger über 750 kg

Klasse D1 E:
KFZ der Klasse D mit Anhänger über 750 kg (die Gesamtmasse darf 12 t und die zulässige  Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und der  Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden)

Klasse DE:
KFZ der Klasse D mit Anhänger über 750 kg
Klasse M:
Kleinkrafträder (45 km/h, 50 cbm), Fahrräder mit Hilfsmotor

Klasse L:
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für solche Zwecke eingesetzt werden bis 32  k/hm, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge bis 25 km/h, mit Anhänger

Klasse T:
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen  bis 40 km/h, im land- oder forstwirtschaftlichen Einsatz


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Wie werden die alten Klassen umgestellt?

Alte Klassen

Neue Klassen

1
A, A1, M, L

1a*
A, A1, M, L

1b
A1, M, L

2**
B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T

3***
B, BE, C1, C1E, M,L

4
M, L

5
L

Busführerschein
D1, D1E, D, DE

* wenn 2 Jahre im Besitz = A (unbeschränkt, ansonsten = A (beschränkt)

** vor dem 1.4.80 erworben = zusätzlich A1

***

Inhaber der Klasse 3, die bis zum 3.12.49 geboren wurden, müssen ihren Führerschein bis zum 31.12.00 umgetauscht haben, um die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse CE  (beschränkt) zubehalten.


Umtausch und Gültigkeit alter Klasse-3-Führerscheine in Kartenführerscheine

Hinweis für LKW-Fahrer frühere Klasse 2:
Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 2, die bis zum 31.12.1949 geboren wurden, müssen ihren Führerschein bis zum 31.12.00 umge-tauscht haben, da ab 1.1.01 die Berechtigung zum Führer von Fahrzeugen der Klasse 2 erlischt. Für alle Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 2, die ab 1.1.50 geboren wurden, erlischt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 mit Vollendung des 50. Lebensjahres Ist die Fahrerlaubnis erloschen, so dürfen keine Kraftfahrzeuge über 7,5 t mehr geführt werden. Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 3 wird hiervon nicht berührt. Die Fahrerlaubnisse der Klasse 2 (künftige Klasse CE) werden auf 5 Jahre befristet. Die Verlängerung ist jeweils rechtzeitig vor Ablauf der Frist zu beantragen; die ist abhängig von einer ärztlichen Untersuchung und der Überprüfung der Sehleistung.

Hinweise für Klasse-3-Fahrer:
Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten beim Umtausch neben der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE auch die Klassen C1 und CE1 ohne Befristung und ohne die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen. Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Züge bis 12 t geführt werden.

Soll der volle Umfang der bisherigen Klasse 3 (Fahrzeugkombination/Züge über 12 t) erhalten bleiben,
muss dies beim Umtausch besonders beantragt werden. Hierbei wird die Fahrerlaubnis der Klasse CE (beschränkt) erteilt. Zum Verfahren wird auf die oben für LKW-Fahrer getroffene Regelungen verwiesen. Zur Verlängerung sind für diese Fahrerlaubnisklasse alle 5 Jahre ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich. Inhaber der Klasse 3, die bis zum 31.12.49 geboren wurden, müssen ihren Führerschein bis zum 31.12.2000 umgetauscht haben, um die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse CE (beschränkt) zu behalten.

Datenquelle:
Der neue EU-Führerschein und das neue Fahrerlaubnisrecht Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen


09/07


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Digitales Kontrollgerät, Informationen zu Fahrer- und Unternehmerkarte

Sozialvorschriften im Straßenverkehr Einführung des digitalen Kontrollgerätes (DTCO) Informationen für den Fahrer (Fahrerkarte)

Gemäß den Vorschriften der Europäischen Union gelten im Zusammenhang mit der Einführung des digitalen EG-Kontrollgerätes (DTCO) im Wesentlichen die folgenden neuen Bestimmungen:

Verwendung der Fahrerkarte

Die Fahrerkarte muss vom Fahrer bei einem Fahrzeug, das mit einem DTCO ausgerüstet ist, eingesetzt werden.

Die FAHRERKARTE enthält die Angaben zur Identität des Fahrers und ermöglicht die Speicherung von Tätigkeitsdaten wie Lenk- und Ruhezeiten. Sie kann die Fahrerdaten für 28 Tage speichern. Jeder Fahrer darf nur eine Fahrerkarte besitzen. Die Fahrerkarte ist bei der zuständigen Fahrererlaubnisbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, wo der Fahrer seinen Hauptwohnsitz für mindestens 185 Tage im Jahr hat, zu beantragen. Für die Beantragung sind folgende Angaben erforderlich bzw. Nachweise vorzulegen.

  Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt
  EU-Kartenführerschein der entsprechenden Fahrererlaubnis, der dazu berechtigt; Fahrzeuge zu führen, für die    Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EWG) Nr.:3820/85 zu beachten, er kann ggf. gemeinsam mit der    Fahrerkarte beantragt werden
  Aktuelles Lichtbild
  Wohnortnachweis

Bei der Antragstellung sind wahrheitsgemäße Angaben über die Antragsdaten sowie eventuell vorhandene Fahrerkarte zu machen.

Ein sorgfältiger Umgang zur Vermeidung von Beschädigung oder Verlust sowie Missbrauch der Fahrerkarte jeglicher Art liegt in der Verantwortung des Fahrers.
Der Verlust, der Diebstahl, eine Fehlfunktion, die Beschädigung oder der Missbrauch der Fahrerkarte ist der zuständigen Ausgabestelle zu melden. Grundsätzlich darf nicht ohne Fahrerkarte gefahren werden. Bei Verlust, Diebstahl, Fehlfunktionen bzw. Beschädigung der Fahrerkarte darf die Fahrt ohne Fahrerkarte längstens 15 Kalendertage fortgesetzt werden. Daher ist unverzüglich, spätestens binnen sieben Werktagen, eine Ersatzkarte zu beantragen. Bei der Antragsstellung ist die beschädigte Karte, die schriftliche Verlusterklärung oder ggf. die Diebstahlanzeige vorzulegen.
Der Diebstahl ist bei der zuständigen Behörde in dem Land, in dem sich der Diebstahl ereignet hat, anzuzeigen. Die Ausstellung der Ersatzkarte erfolgt, bei vollständigen Unterlagen, innerhalb von 5 Werktagen.

Die Gültigkeit der Fahrerkarte beträgt 5 Jahre. Der Antrag auf eine Folgekarte ist rechtzeitig, jedoch frühestens sechs Monate und spätestens 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte zu stellen.

Die Fahrerkarte darf nur in folgenden Ausnahmefällen entzogen werden:

  Verwendung einer gefälschten oder nicht im Eigentum des Fahrers verbindlichen Fahrerkarte
  Die Fahrerkarte wurde aufgrund falscher Erklärungen/Angaben ausgestellt

Verwendung eines digitalen Kontrollgerätes

Der Fahrer, der ein Fahrzeug mit einem DTCO lenkt, hat dieses Kontrollgerät zu betreiben und bei dessen Bedienung unter Verwendung der Fahrerkarte die Benutzerführungen zu beachten. Der Fahrer hat das Symbol des entsprechenden Landes am Beginn und am Ende des Tages einzugeben. Unter Benutzung der manuellen Eingabemöglichkeiten sind die Zeiten, die vor der Übernahme des Fahrzeugs erbracht wurden, einzugeben. Der Fahrer trägt dafür Sorge, dass Ausdrucke ordnungsgemäß erfolgen können und hat ausreichend Papier für den Drucker des DTCO mitzuführen. Das digitale Kontrollgerät übernimmt bestimmte Informationen von der Fahrerkarte, nachdem diese in das Gerät eingesteckt wurde. Umgekehrt werden die Informationen bezüglich des Fahrzeugs vom digitalen Kontrollgerät sowie Fahreraktivitäten automatisch auf der Fahrerkarte gespeichert.

Fahrerkarte zur Verfügung stellen

Damit der Unternehmer seiner Pflicht, die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten spätestens alle 28 Tage herunter zu laden und zu speichern, nachkommen kann, hat der Fahrer dem Unternehmer die Fahrerkarte zur Verfügung zu stellen. Der Fahrer kann sich eine Kopie der herunter geladenen Fahrerkartendaten aushändigen lassen.

Mitführung entsprechender Aufzeichnungen

  Bei ausschließlicher Benutzung eines analogen Kontrollgerätes sind die Schaublätter der laufenden Woche, sowie    die der vorherigen 15 Tage und die Fahrerkarte (sofern vorhanden) mitzuführen.
  Bei ausschließlicher Benutzung eines digitalen Kontrollgerätes ist lediglich die Fahrerkarte mitzuführen.
  Im Mischbetrieb sind die benutzten Schaublätter der laufenden Woche, sowie der vorherigen 15 Tage, die    Fahrerkarte und die Ausdrucke der Tage, an denen ein digitales Kontrollgerät verwendet wurde, mitzuführen.
  Wird am Kontrolltag ein digitales Gerät verwendet, entfällt die Mitführungspflicht der Ausdrucke.

Für die Tage der laufenden Woche, an denen kein bzw. kein nachweispflichtiges Fahrzeug gelenkt wurde, ist eine Bescheinigung des Unternehmers , unter Angabe der Gründe mitzuführen (z.B. Urlaub, Lagerarbeit, Krankheit). Die Bescheinigung ist vom Unternehmer oder einer beauftragten Person zu unterzeichnen und dem Fahrer vor Fahrantritt auszuhändigen.

Nach Ablauf ihrer Gültigkeit muss eine Fahrerkarte noch mindestens 7 Tage mitgeführt werden. Ausdrucke sind ebenso wie Schaubilder, nach dem die nicht mehr im Fahrzeug mitzuführen sind, umgehend dem Unternehmer zur Aufbewahrung zuzuleiten.

Nichtfunktionieren des DTCO/der Fahrerkarte

Bei Verlust, Diebstahl, Fehlfunktion bzw. Beschädigung der Fahrerkarte darf die Fahrt ohne Fahrerkarte längstens 15 Kalendertage fortgesetzt werden. Wenn der Fahrer ohne funktionierende Fahrerkarte unterwegs ist, muss er zu Beginn der Fahrt einen Ausdruck aus dem Kontrollgerät fertigen und dort die Angaben zu seiner Person sowie zum verwendeten Fahrzeug und die Nummer seiner Fahrerkarte bzw. des Führerscheins und die zuvor an diesem Arbeitstag erbrachten sonstigen Arbeitszeiten eintragen und unterschreiben. Am Ende der Fahrt muss er die im Kontrollgerät aufgezeichneten relevanten Lenk- und Ruhezeiten ausdrucken, ggf. um die sonstigen Arbeitszeiten handschriftlich ergänzen und seinen Namen sowie die Nummer der Fahrerkarte bzw. des Führerscheins eintragen und unterschreiben. Neben den automatisch aufgezeichneten Daten müssen die Ausdrucke enthalten: sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten. Bei Betriebsstörungen des DTCO sind die Zeiten per Hand auf einen gesonderten Blatt unter Angaben zur Person und der Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins aufzuzeichnen. Die Aktivitäten sollen genau zu dieser Zeit aufgezeichnet werden, an der sie stattfinden - bei Anfang der Fahrt und wenn sich die Aktivität ändert, nicht erst nachträglich.

Bestimmungen beim Lenken von Kleintransportern


Fahrer, die ein Fahrzeug von mehr als 2,8 t bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht lenken, müssen Aufzeichnungen für jeden Tag getrennt, über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten führen. Wenn ein Fahrzeug mit einem Kontrollgerät bzw. Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, sind diese zu betreiben. Künftig müssen auch Nachweise über lenkfreie bzw. berücksichtigungsfreie Tage vorgelegt werden.


12/07


Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Einführung des digitalen Kontrollgerätes (DTCO)
Informationen für den Unternehmer (Unternehmerkarte)

Die Fahraktivitäten werden automatisch auf der Fahrerkarte aufgezeichnet. Die Informationen bezüglich des Fahrzeugs werden vom digitalen Kontrollgerät auf die Fahrerkarte übertragen. Umgekehrt übernimmt das digitale Kontrollgerät bestimmte Informationen von der Fahrerkarte, nachdem diese in das Gerät eingesteckt wurde.
Der Fahrer hat zusätzlich das Symbol des betreffenden Landes am Beginn und am Ende des Tages und alle anderen Fahreraktivitäten (alle sonstigen Arbeitszeiten bei denen kein Fahrzeug gelenkt wird, Ruhezeiten und Unterbrechungen) einzugeben.

Der Unternehmer hat für ein einwandfreies Funktionieren und ordnungsgemäßes Benutzen des DTCO und der Fahrerkarte zu sorgen. Er trägt auch dafür Sorge, dass Ausdrucke ordnungsgemäß erfolgen können, indem er dem Fahrer u. a. ausreichend Papier und Drucker aushändigt.

Bei Verlust, Diebstahl, Fehlfunktion bzw. Beschädigung der Fahrerkarte darf die Fahrt längstens 15 Kalendertage fortgesetzt werden. Wenn der Fahrer ohne funktionierende Fahrerkarte unterwegs ist, muss er zu Beginn und Ende der Fahrt einen Ausdruck auf dem Kontrollgerät fertigen und dort alle erforderlichen Angaben ergänzen.

Herunterladen und Aufbewahren von Kopien der Daten


Der Unternehmer hat zu veranlassen, dass spätestens alle drei Monate die im Massenspeicher des Kontrollgerätes gespeicherten Daten kopiert werden. Die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten sind spätestens nach 28 Tagen zu kopieren. Der Fahrer ist verpflichtet, dem Unternehmer dafür die Fahrerkarte zur Verfügung zu stellen. Dem Fahrer ist auf dessen Verlangen eine Kopie der Fahrerkartendaten auszuhändigen.

Die Daten können mit geeigneter Soft- und Hardware heruntergeladen werden und sind zwei Jahre zu speichern und nach dem Stand der Technik zu sichern und zu verwahren. Von allen kopierten Daten sind umgehend Sicherheitskopien herzustellen, die auf einem gesonderten Datenträger abzuspeichern sind. Daneben hat der Unternehmer auch Ausdrucke mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Die Daten sind jederzeit der Kontrollbehörde auf deren Verlangen vorzulegen bzw. ihr auf einem durch die zuständige Behörde zu bestimmten Datenträgern bzw. durch Datenfernübertragung zur Verfügung zu stellen.
Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass eine lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten gewährleistet ist und die Daten gegen Verlust gesichert sind.

Unter „Herunterladen“ der Daten ist das Kopieren eines Teils oder aller im Massenspeicher eines Fahrzeugs oder einen Speicher einer Kontrollgerätkarte enthaltenen Daten zu verstehen. Die digitale Signatur ist die an einen Datenblock angehängte Datenmenge, die es dem Empfänger des Datenblocks ermöglicht, sich der Authentizität und Integrität des Datenblocks zu vergewissern. Jede Veränderung der Daten zerstört die digitale Signatur und signalisiert den Kontrollbehörden den Eingriff.

Der Unternehmer kann sich von den herunter geladenen Daten Kopien mit dem Ziel der Weiterverwendung für andere betriebliche Zwecke herstellen. Für die Unternehmen besteht mit der elektronischen Verfügbarkeit der Daten die Möglichkeit, diese zur Verbesserung der Transparenz im Flottenmanagement und zu einem effizienten Kosten-Controlling zu nutzen.

Der Unternehmer bleibt verpflichtet, alle Maßnahmen zu veranlassen, damit der Fahrer die Sozialvorschriften im Straßenverkehr einhalten kann und hat sich anhand der aufgezeichneten Daten regelmäßig von der Einhaltung der Vorschriften zu überzeugen.

Gemäß den Vorschriften der Europäischen Union gelten im Zusammenhang mit der Einführung des digitalen EG-Kontrollgerätes (DTCO) im wesentlichen die folgenden neuen Bestimmungen:

Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen, die erstmals in den Verkehr gebracht werden, können ab dem 05.August 2005 mit einem DTCO ausgestattet sein. Das DTCO kommt anstelle des analogen Kontrollgerätes zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten zum Einsatz, erschwert Manipulationen, die zu Lasten der allgemeinen Verkehrssicherheit gehen und erleichtert Kontrollen.

Verwendung der Unternehmenskarte

Unternehmen, die mindestens ein Fahrzeug mit einem DTCO im Straßenverkehr einsetzen, haben mindestens eine Unternehmerkarte beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zu beantragen. Für die Beantragung, sind folgende Angaben erforderlich bzw. Nachweise vorzulegen:

  Bei Erstbeantragung die Gewerbeanmeldung
  Angaben zu Namen, Anschrift und Sitz des Unternehmens
  Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt und Anschrift des Unternehmers bzw. bei    uristischen Personen, der zur Vertretung berufenen Person sowie einer für den Fahrzeugeinsatz    verantwortlichen Person ( jeweils mit Kopie des Personalausweises)

Antragsformulare stehen im Internet zum Herunterladen zur Verfügung:

www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de

Benötigt ein Großunternehmen mehr als 62 Unternehmenskarten, dann sind besondere Bedingungen zu beachten.

Die Unternehmerkarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem DTCO gespeichert sind.In den Fällen der Anmietung bzw. des Kaufs und der Vermietung/Veräußerung des Fahrzeugs hat sich der Unternehmer mit Hilfe der Unternehmenskarte zu Beginn und Ende des Fahrzeugseinsatzes in das Kontrollgerät ein- bzw. auszuloggen. Dadurch werden die unternehmensrelevanten Daten, wie Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, vor dem Zugriff durch Unbefugte geschützt.

Ein sorgfältiger Umgang zur Vermeidung von Beschädigung oder Verlust sowie Missbrauch der Unternehmenskarte jeglicher Art liegt in der Verantwortung des Unternehmers. Der Verlust, der Diebstahl, eine Fehlfunktion, die Beschädigung oder der Missbrauch der Unternehmenskarte ist der zuständigen Abgabestelle zu melden.

Die Gültigkeit der Unternehmerkarte beträgt 5 Jahre. Frühestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit kann eine neue Unternehmenskarte beantragt werden.

Verwendung des digitalen Kontrollgerätes

Wenn ein Fahrzeug mit einem DTCO ausgerüstet ist, hat der Fahrer das Kontrollgerät zu betreiben und bei dessen Bedienung unter Verwendung der Fahrerkarte den Benutzerführungen zu folgen.

Prüfung des Kontrollgerätes

Der Halter, dessen Fahrzeug mit einem DTCO ausgerüstet ist, hat das Kontrollgerät wie folgt von einer anerkannten Werkstatt prüfen zu lassen:

  Einmal innerhalb von zwei Jahren
  Nach jeder Reparatur bzw. Austausch der Kontrollgerätanlage
  Nach jeder Änderung der Wegedrehzahl oder Wegimpulszahl
  Nach jeder Änderung des Reifenumfangs
  Wenn die UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit) von der korrekten Zeit mehr als 20 Minuten abweicht
  Wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs geändert hat.

Die Werkstatt setzt das Transportunternehmen mittels Bescheinigung davon in Kenntnis, wenn im Falle der Reparatur oder des Austausches de DTCO die im Speicher befindlichen Daten heruntergeladen wurden und stellt auf Verlangen des Transportunternehmens die kopierten Daten auf einen Datenträger zur Verfügung.

Über folgende Internetadressen sind weitergehende Informationen erhältlich:
www.kba.de
www.bag.bund.de
Zuständige Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen:
www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de


12/2007


HOFFMANN-Autovermietung • Lister Damm 12 C • 30163 Hannover • Telefon: 0511-663088 • Fax: 0511-624088

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