PKW Busse Transporter LKW Kipper Kühlwagen Anhänger
Home
Allgemeine Mietbedingungen
AMB
I.Vertragsverhältnis
Vertragspartner werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrags und dessen Anlagen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
II. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. Alle Preise in Euro.
III. Mietdauer und Berechnung
Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs, mit dessen vereinbartem Ende. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von mehr als 30 Minuten eine Tagesmiete pro Tag.
IV. Kilometerzähler
Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter die Vermieterin sofort zu benachrichtigen. Bei vorsätzlicher Beschädigung der Plomben oder des Kilometerzählers, sowie im Falle der schuldhaften Nichtbenachrichtigung vom Versagen des Kilometerzählers, ist die Vermieterin berechtigt, der Abrechnung eine tägliche Fahrtstrecke von 600 km zu Grunde zu legen, es sei denn, der Mieter weist eine geringere Kilometerleistung nach.
V. Betankung
Das Fahrzeug wird dem Mieter vollgetankt übergeben. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.
VI. Fahrzeugrückgabe
Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum an der vereinbarten Rückgabestation zurückzugeben, wenn nicht mindestens 24 Stunden vor Ablauf des Rückgabetermins verlängert wurde. Dann ist eine weitere angemessene Vorauszahlung zu leisten. Rückgaben können nur während der Geschäftszeiten des Vermieters erfolgen, damit eine sofortige Überprüfung des Fahrzeuges erfolgen kann. Ein außerhalb der Geschäftszeiten abgestelltes Fahrzeug gilt nicht als durch den Vermieter abgenommen. Sollte ein außerhalb der Geschäftszeiten abgestelltes Fahrzeug einen Schaden aufweisen, ist der Mieter dafür beweispflichtig, dass der Schaden nicht während seiner Mietzeit entstanden ist. Die Vermieterin kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei Bekanntwerden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 2 Wochen im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche der Vermieterin unberührt.
VII. Zahlungsweise
Spätestens bei Abholung des Fahrzeuges ist die vereinbarte Vorauszahlung in bar zu entrichten. Ein evtl. Restbetrag ist sofort zahlbar. Bei vereinbarter Kreditierung ist die Rechnung binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig. Bei Schadeneintritt gilt die Verrechnung eines evtl. Guthabens als vereinbart. Zahlungen des Mieters werden auf die älteste Forderung des Vermieters angerechet. Bei Unfallersatzwagenanmietungen erfolgt eine Stundung von maximal zwei Monaten, sofern eine rechtsverbindlich unterzeichnete Mietwagenkostenübernahmebestätigung und / oder Sicherungsabtretungserklärung vorliegt. Der Mieter bleibt in jedem Falle zur Zahlung des gesamten Mietpreises verpflichtet. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, und Mahngebühren a 6,90 Euro berechnet.

Pflichten des Mieters
VIII. Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, technischen Regeln und die Bedienungsanleitung zu beachten. Es ist der vorgeschriebene Kraftstoff zu tanken, der Oel- und Kühlmittelstand sowie der Reifendruck zu kontrollieren und ggfs. zu ergänzen. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen und an einem sicheren Standort zu parken. Die gesetzlichen Bestimmungen und die Straßenverkehrsordnung ist einzuhalten.
IX. Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftagen, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung, zu benutzen. Fahrten in das Ausland bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
X. Führungsberechtigung
Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag eingetragenen Mietern, bzw. nach besonderer Vereinbarung von dessen angestellten Berufskraftfahrern geführt werden (Mindestalter 21 Jahre, Mindestdauer des Führerscheinbesitzes 2 Jahre). Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Voraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters Name und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges bekanntzugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag eingetragen sind.
XI. Anzeigepflicht bei Unfällen und sonstigen Schäden
(gilt auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter) Bei jedem Schadeneintritt ist der Mieter verpflichtet:
1. Die Vermieterin unverzüglich telefonisch zu verständigen und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen.
2. Keine Abschlepp- und Reparaturdienste zu beauftragen.
3. Alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Unfallherganges dienen können und die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche der Vermieterin gewährleisten. Dies umfasst u.a. die Verpflichtung, den Unfall ungeachtet seines Ausmaßes unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden und aufnehmen zu lassen, bzw. Bestätigung vorzulegen, dass die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Die Namen der Unfallbeteiligten (Halter und Fahrer) und die Kfz-Kennzeichen der Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung und VS-Nummer sind festzuhalten, sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben und keinen Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand haben, zuzustimmen.
4. Der Mieter hat die Vermieterin unverzüglich und umfassend über den Unfallhergang zu informieren. In der Vermietstation ist der vollständig ausgefüllte Unfallbericht unterzeichnet abzugeben, sowie die polizeiliche Aufnahmebetätigung vorzulegen.

XII. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht, sowie für Bedienungsfehler und falsche Betankung. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat.
Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Nebenkosten der Schadenbeseitigung:
a) Sachverständigenkosten
b) Abschlepp-, Bergungs- und Rückführungskosten, sowie auf evtl. Zoll- oder andere anfallende Auslandskosten.
c) Wertminderung d) Mietausfallkosten
e) Bearbeitungskosten.
Wird das Fahrzeug im Inland durch Brand, Explosion, Glasbruch, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung von 1000,00 Euro im Rahmen der AKB, sofern der Mieter nicht gegen die Anzeigepflicht dieser Bedingungen verstoßen hat. Der Mieter kann die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters durch Zahlung eines besonderen Entgeltes beschränken.
Wegfall der Haftungsreduzierung: Der Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen die Obliegenheiten aus den Absätzen VI., VIII., IX., X. und XI. verstoßen hat oder der Schaden bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist.
Die Vereinbarung der Haftungsreduzierung erfolgt durch Unterschrift des Mieters bei Vertragsabschluss in dem dafür vorgesehenen Feld auf der Vorderseite dieses Vertrages. Die mündliche oder telefonisch Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso deren rückwirkende Vereinbarung. Mitarbeiter der Vermieterin und der mit ihr verbundenen Unternehmen sind insoweit zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen nicht bevollmächtigt. Bei Vereinbarung einer Haftungsreduzierung haftet der Mieter pro Schadenfall bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung für den Fahrzeugschaden, zzgl. Nebenkosten.
Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Der Mieter haftet daher unbeschadet seiner Verpflichtung zur Fortentrichtung des Mietzinses uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer eintreten.
Bei Fahrzeug-Anmietungen haftet der Mieter auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung in vollem Umfang für alle Schäden, welche durch Nichtbeachten von Durchfahrtshöhen und –breiten sowie infolge nicht ausreichend gesicherter Ladung (z.B. ungenügender Verschluss, ungenügendes Verstauen) eintreten, ferner für alle Schäden am Aufbau (Plane, Spriegel, Koffer, Kühlgerät, Hebebühne) , Außenspiegel, Reifen und Vandalismusschäden. Der Vermieter ist berechtigt, nach Befund Reinigungskosten zu berechnen.
Bei Mietausfall haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug nicht zur Verfügung steht.

XIII. Pflichten und Haftung der Vermieterin/Versicherung
1. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von Euro 50,00 ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin beauftragen. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin, sofern der Mieter nicht nach den Bestimmungen des Abschnitts XII. dieser Bedingungen haftet.
2. Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert und teilkaskoversichert, eine Vollkaskoversicherung besteht nicht. Falls der Mieter eine Insassen-Unfallversicherung abgeschlossen hat, besteht eine Deckungssumme nach dem Pauschalsystem im Todesfall in Höhe von Euro 11.000,00, bei Invalidität in Höhe von Euro 21.000,00.
Der Vermieter (d.h., er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d.h., für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist. Der Vermieter bemüht sich, Fehler oder Störungen an dem Fahrzeug zu vermeiden, übernimmt jedoch keine Haftung für solche Fehler oder Störungen und etwa daraus entstehender Verluste oder Schäden des Mieters oder Dritter.
Der Mieter entbindet den Vermieter von jeder Haftung für Schäden oder Verluste an Gegenständen, die vom Mieter oder jemand anderem vor oder während der Mietdauer oder nach Rückgabe des Fahrzeuges in dem Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind, sowie für Schäden, die aus verspätetet oder unterlassener Zustellung des Fahrzeuges entstehen. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Kosten und Ansprüchen frei, die in diesem Zusammenhang gegen den Vermieter geltend gemacht werden.

XIV. Reservierung, Übernahme, Umbuchung und Rücktritt

Reservierungen sind nur verbindlich bei schriftlicher Bestätigung. Sie gelten nur für Preisgruppen, nicht für Fahrzeugtypen.
Fahrzeugumbuchungen werden jeweils mit 15,00 Euro zzgl. Mwst pro Fahrzeug berechnet.
Bei Rücktritt vom Vertrag sind folgende Stornogebühren zzgl. Mwst pro Fahrzeug fällig:
bis 30 Tage vor Mietbeginn: 10 % der Gesamtmiete, mindestens 15,00 Eur
bis 15 Tage vor Mietbeginn: 20 % der Gesamtmiete
bis 1 Tag vor Mietbeginn: 50 % der Gesamtmiete
weniger als 1 Tag vor Mietbeginn: 80 % der Gesamtmiete
Die Übernahme des Fahrzeuges hat bis spätestens 1 Stunde nach der vereinbarten Zeit zu erfolgen, danach gilt dies als Rücktritt.

XIV. Persönliche Daten
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten gespeichert und in den Fällen, die zur fristlosen bzw. vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages führen, über einen zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden.

XV. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird als Gerichtsstand der Firmensitz der Vermieterin vereinbart. Die Vermieterin ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich gegebenen Gerichtsstand zu klagen.

XVI. Gültigkeit
Die evtl. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt deutsches Recht.

XVII. Verschiedene
Tachograph: Der Mieter/Fahrer ist über den Gebrauch des analogen und digitalen Tachographen informiert. Ersatz -Tachoscheiben bzw. Papierrollen wurden übergeben. Für das Auslesen, speichern und die Aufbereitung der digitalen Tachodaten ist der Vermieter berechtigt, Gebühren zu berechnen.

Mautgebühr, Straßenbenutzungsgebühren, Ordnungswidrigkeiten: Der Mieter übernimmt alle durch ihn im In- und Ausland im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter ohne sein Verschulden in Anspruch genommen wird.

Zubehör: Vermietetes Umzugszubehör, Ladungssicherungen, mobile Navigationsgeräte etc. sind nicht versicherbar, da sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind. Der Mieter haftet voll bei Verlust bzw. Diebstahl.





HOFFMANN-Autovermietung • Lister Damm 12 C • 30163 Hannover • Telefon: 0511-663088 • Fax: 0511-624088
01/2008
Firmenservice
Langzeitvermietung
Sparmobil
Unfall-Ersatzwagen
Transporthilfen
Weltweit mobil
Mieter- u. Fahrerinfo
Umzugsplanung
Versicherung
Kontakt/Anfragen
So finden Sie uns
AGB
Impressum
 

Nutzen Sie unseren preiswerten Betankungs-Service für Super, Diesel und AdBlue